Radsportverein „Schwalbe“ Augustdorf e.V.
(Gültig und überarbeitet nach Maßgabe der Mitgliederversammlung vom 31.01.2010)
§ 1 Name und Sitz
1. Der am 13.Januar 1950 in Augustdorf gegründete Verein führt den Namen Radsportverein
Schwalbe Augustdorf (Kurzform: RSV Augustdorf).
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen und führt dadurch
den Zusatz e.V. .
3. Der Verein hat seinen Sitz in Augustdorf.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung insbesondere durch die Pflege und
Förderung des Amateursports sowie der Jugendarbeit und der Geselligkeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Zahlungen aus Mitteln des Vereins
a) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
c.) Zahlungen von pauschalen Vergütungen (z.B. für Arbeits- und Zeitaufwand) und pauschalem
Auslagenersatz (§§ 27, 670 BGB) an Mitglieder des Vorstands i.S. des § 10 Nr. 3 sind nach Maßgabe
des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des ehrenamtlichen Engagements vom 10.Okt. 2007“ bis zur
Höhe der im § 3 Nr. 26 a ESTG (in der jeweils gültigen Fassung) genannten Beträge zulässig.
4. Der Verein kann übergeordneten Verbänden beitreten.
Er ist Mitglied im LandesSportBund NRW, im BundDeutscherRadfahrer und im
WestdeutschenTischTennisVerband.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muß
nicht begründet werden.
Die Ablehnung muß dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet :
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluß aus dem Verein
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn er / sie gegen die Interessen des Vereins
verstoßen hat, insbesondere wegen
- Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung
- grobem, unsportlichem Verhalten
- unehrenhafter Handlungen
über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Gewährung von rechtlichem Gehör.
Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
3. Die Abteilungen des Vereins können Sonderbeiträge festsetzen.
Sie werden von der Abteilungsversammlung festgelegt, vom Vorstand bestätigt und gesondert
erhoben.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (auch durch E-mail)
mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind.
4. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den
Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht
mitgezählt.
5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, der den Verein solange führt, bis der/die
neue Vorsitzende gewählt ist.
Den weiteren Verlauf der Wahl führt der/die (gewählte) 1. Vorsitzende .
Wird kein(e) neue(r) Vorsitzende(r) gewählt, bleibt der/die bisherige Vorsitzende
kommissarisch im Amt. Er beruft innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Findung eines/einer neuen 1. Vorsitzenden ein.
Wird auch hier kein(e) neue(r) 1. Vorsitzende(r) gefunden, informiert der/die bisherige
1. Vorsitzende das zuständige Amtsgericht.
f) Festlegung der Beiträge i.S. § 5 Nr. 2
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die Auflösung von Abteilungen und des Vereins
h) Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen
i) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
Anträge können gestellt werden von den Mitgliedern und vom Vorstand.
über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
bejaht und in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden,
wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
2. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, und Erziehungsberechtigte von minderjährigen
Mitgliedern können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
4. Das Stimmrecht wird in offener Abstimmung ausgeübt.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführendem und dem erweiterten Vorstand.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
e) dem/der Protokollführer/in
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus :
a) dem geschäftsführendem Vorstand
b) dem/der Sozialwart/in
c) dem/der Pressewart/in
d) den Abteilungsleitern
e) der Jugendvertretung
f) den Leitern der Ausschüsse
4. Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die Geschäftsführer/in seine/ihre Vertretungsmacht
nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden ausüben.
5. Der Vorstand wird, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, durch die Mitgliederversammlung
gewählt.
Die Abteilungsleiter und die Jugendvertretung werden durch die Abteilungs bzw.
Jugendversammlung gewählt; sie werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Leiter der Ausschüsse werden durch den Vorstand benannt.
6. Die Wahlperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern erfolgt eine kommissarische Bestellung durch den
Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet
die Sitzungen des Vorstandes.
Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9. Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören :
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben bis zur Höhe von 50 % des vorhandenen Geldvermögens
c) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
d) Erstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und die Formulierung von
Anträgen
10. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit
einer schnellen Erledigung bedürfen.
Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig ist.
Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
11. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei
der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 11 Kassenprüfung
1. Die ordnungsmäßige Buch- und Kassenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von
der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/in nen geprüft.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
Der Bericht muß mindestens enthalten:
- Feststellungen zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnungslegung
- Angaben zur Höhe von Vergütungen im Sinne des § 2 Nr. 3 c)
- Angaben zu Art und Höhe des Spendenaufkommens
Der Vorschlag zur Entlastung des Vorstands kann von den Prüfern vorgebracht werden.
3. Die Kassenprüfer/in nen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeiten der
Kassenprüfer sollen sich überschneiden. Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall
durch Beschluß des Vorstandes gebildet.
2. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter geführt.
3. Die Abteilungsleiter/in nen werden in Abteilungsversammlungen auf unbestimmte Zeit gewählt.
4. Für besondere Aufgaben können Mitarbeiter/in nen gewählt werden
(z.B. Übungsleiter, Materialwarte, Kampfrichter, Schiedsrichter, Mannschaftsbetreuer).
5. Versammlungen der Abteilungen werden nach Bedarf einberufen; § 8 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.
Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
6. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres und im übrigen
die Erziehungsberechtigten .
7. Für die im Bedarfsfall festgesetzten Sonderbeiträge i.S. § 5 Nr. 3 erfolgt die Rechnungslegung
durch den/die Schatzwart/in des Vereins.
§ 13 Jugend des Vereins
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Vorstandssitzungen, der
Abteilungs und Jugendversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, dass von
dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in bzw. von dem/der Versammlungsleiter/in
und dem/der von diesem/ dieser bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Protokolle der Abteilungs und Jugendversammlungen sind dem Vorstand zur Kenntnis
zu geben.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der
Punkt Auflösung des Vereins stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen
hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend,
ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen; hierbei gilt für die
Beschlußfassung § 8 Nr. 3 entsprechend.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Augustdorf als öffentliche
Körperschaft mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung
der Jugendarbeit in der Gemeinde Augustdorf verwendet werden darf.
§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.01.2010 beschlossen
und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Heidrun Schönhage (Schriftführerin), Franz-Josef Schütte (Vorsitzender), Ulrike Stein (Geschäftsführerin)
Die Neufassung der Satzung wurde am 14.05.2010 in das Vereinsregister Detmold VR 687 eingetragen.