Beitragsordnung

 RSV Schwalbe Augustdorf e.V.

 

Beitragsordnung des Vereins RSV Schwalbe Augustdorf                     
(nachfolgend Verein genannt)

 

§ 1 Grundsatz

 

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden (§ 5 Nr. 2 der Satzung).

Sie weist weiterhin die Sonderbeiträge der Abteilungen aus (§ 5 Nr. 3 der Satzung).

 

§ 2 Beschlüsse

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die
Aufnahmegebühr und Umlagen.

2. Die Abteilungsversammlungen beschließen die Höhe von Sonderbeiträgen.

3. Die festgesetzten Beiträge werden im 2. Quartal des laufenden Jahres erhoben,
in dem der Beschluss gefasst wurde.
Die festgesetzten Sonderbeiträge werden im 4. Quartal des laufenden Jahres
(und ggfs. der Folgejahre) erhoben, in dem bzw. für die der Beschluss gefasst
wurde.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin
festgelegt werden.

 

§ 3 Beiträge

1. Grundbeiträge

Beitragsklasse   Mitgliedsform Beitragshöhe pro Jahr
  in Sportabteilungen aktive Mitglieder  
01 Schüler u.a. bis 21 Jahre € 50,--
02 Einzelpersonen über 21 Jahre € 65,--
03 Paare u.a. (2 Pers.) € 72,--
04 Familien ab 3 Personen (mind. 1 aktiv) € 92,--
  fördernde Mitglieder und sonstige  
05  Passive Mitglieder Einzelperson (Paare 03) € 45,--
06  Ehrenmitglieder (mind. 75 Jahre und 25 J. Mitglied) frei
07  Übungsleiter / Trainer (mind. 2 Einheiten monatlich) frei

 

2. Ermäßigte Beitragsformen (z.B. Erlass, Nachlässe, Stundungen) müssen beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Anträge.

3. Änderungen der persönlichen Angaben / Verhältnisse sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 04 und 07.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung vom Girokonto abgebucht.

5. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 30.04. eines jeden Jahres auf das Bankkonto des Vereins.

6. Bei Vereinsaustritt innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt keine Erstattung von bereits geleisteten Beiträgen.

(bisher Zif. 6: Im Jahr des erstmaligen Vereinsbeitritts wird kein Beitrag erhoben entfällt ab 2023)

 

von bereits geleisteten Beiträgen.

 

§4 Aufnahmegebühren

 

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

 

§5 Umlagen

 

Umlagen werden nur von Mitgliedern erhoben, für die personenbezogene Gebühren
(z.B. Lizenzgebühren für Kunstradfahrer) an Verbände und Dachorganisationen zu zahlen sind.
Die Höhe wird jährlich nach Rechnungslegung der Verbände durch den Vorstand festgesetzt und zusammen mit den Beiträgen erhoben.

 

§6 Sonderbeiträge

 

Sonderbeiträge (von den Abteilungen festgesetzt) :

1.   Tischtennisabteilung

Für die Mitnutzung des „RSV-Mobils“ i.S. § 4 Nr. 1 der Nutzungsordnung Pkw wird eine pauschale und solidarische Kostenumlage i.H.v. 5 € p.A. von den aktiv am Spielbetrieb teilnehmenden Sportlern erhoben.


  1. Kunstradabteilung

    Vor dem Hintergrund der investitions- und kostenintensiven Sportart wird von den
    aktiv am Sportbetrieb teilnehmenden Mitgliedern ein Sonderbeitrag i.H. v. 24,-- €
    (2,00 € monatlich) erhoben.

 

Auf § 12 Nr. 7 der Satzung wird verwiesen.

 

 

§7 Vereinskonto

 

Bank :             Sparkasse Paderborn-Detmold

BIC:                WELADE3LXXX

IBAN :            DE61 4765 0130 0085 0022 77

 

 

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

 

Stand            Febr. 2023     (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.02.2023)

 

 

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